Arbeitnehmertod
= Der Arbeitnehmertod führt regelmässig zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses; zusätzlich begründet die Vertragsauflösung für den Ehegatten und bei dessen Fehlen die Nachkommen ein Anspruch auf einen sog. Lohnnachgenuss.
Arbeitgebertod
= dieser führt nur dann zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses in Ansehen der Person des Arbeitgebers geschlossen wurde (OR 338a Abs. 2, 1. Halbsatz).
Arbeitgeberkonkurs
= der Arbeitgeber geht dem Arbeitnehmer durch Auflösung und Liquidation verlustig
Informationen zum Konkurs des Arbeitgebers
» Arbeitgeberkonkurs | arbeitgeberkonkurs.ch