Der Arbeitgeber schuldet den Lohn und seine Lohnbestandteile bis zum Todestag, d.h. pro rata temporis (p.r.t.), einschliesslich Zulagen zB für Nacht- und Schichtarbeit, Wert Todestag.
Was genau als Lohnbestandteil zu zählen ist, bestimmt sich nach den gleichen Regeln wie die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung gemäss OR 324a (siehe Box).
Ob und inwieweit der Lohn infolge Selbstverschuldens des Arbeitnehmers gekürzt werden darf, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen (Arbeitnehmerhaftung; siehe Box).