Grundsatz
Gemäss OR 338 Abs. 2 hat der Arbeitgeber zu bezahlen:
- Bei Arbeitsverhältnissen mit 1 bis 4 Dienstjahren:
- 1 Monatslohn
- Bei Arbeitsverhältnissen mit mehr 5. Dienstjahren:
- 2 Monatslöhne
OR 338 Abs. 2
2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Anspruchsberechtigung
Anspruch auf den sog. Lohnnachgenuss haben in folgender (alternativer) Reihenfolge:
- überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Partner
- Kinder » auch ggf. volljährige Kinder, sofern und soweit sie noch unterhaltsberechtigt sind (vgl. ZGB 277 Abs. 2)
- andere Personen, denen gegenüber der Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht erfüllte.
Befristetes Arbeitsverhältnis
Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Befristung.
Bruttobetragauszahlung
Auf dem Lohnnachgenuss sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Lohnachgenuss ist daher ohne Abzüge auszubezahlen.