OR 338 gilt als „relativ zwingende Bestimmung“ (= Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers, vgl. OR 362).
Dies bedeutet, dass sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 zugunsten des Arbeitnehmers ausser Kraft gesetzt und angepasst werden könnten, zB
- Vererblichkeit des Arbeitnehmerverhältnisses arbeitnehmerseits;
- Gleichwertige Ersatzleistung anstelle des Lohnnachgenusses.